Seit 2009 müssen Anleger auf Kapitalerträge Abgeltungssteuer zahlen. Unter diese zu besteuernden Erträge fallen Zinsen (beispielsweise vom Sparbuch), Dividenden (zum Beispiel aus Aktien) oder auch Erträge aus Zertifikaten (beispielsweise auf Rohstoffe oder Währungen). Auch im Rahmen eines Verkaufs von Aktien oder Investmentanteilen aus dem Wertzuwachs realisierte Kursgewinne fallen unter die Abgeltungssteuer. Im vergangenen Jahr hat sich die steuerliche Behandlung von Investmentfonds jedoch fundamental geändert: Am 1. Januar 2018 ist die auf Aktienfonds, Mischfonds sowie Immobilienfonds anwendbare Investmentsteuerreform in Kraft getreten. Anfang 2019 wurde die nach dem neuen System berechnete Steuer erstmals abgeführt. Manuel Anlag, selbstständiger Geschäftspartner der ascent AG, informiert zu dem, was Fondsbesitzer jetzt beachten sollten.
Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent
Eine zentrale Änderung betrifft die Körperschaftssteuer, welche nunmehr auf Dividenden sowie in Deutschland erwirtschaftete Erträge von Immobilienfonds in Form von Mieteinkünften und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien anfällt. Bis zum Inkrafttreten der Investmentsteuerreform wurden Anteilinhaber von Fonds steuerlich im Grundsatz wie Direktanleger behandelt: Lediglich der Anleger wurde besteuert, nicht jedoch der Fonds selbst. Seit dem 1. Januar 2018 fällt nunmehr die Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent an und wird jedes Jahr direkt aus dem Fondsvermögen gezahlt.
Das mindert selbstverständlich die Ausschüttung der Fonds an die Anleger. Diese Minderung soll jedoch mit einer Teilfreistellungen von der Abgeltungsteuer ausgeglichen werden, wobei sich die Höhe des steuerfreien Anteils nach der Art des Fonds richtet. Diesbezüglich weist die ascent AG auf Angaben des deutschen Fondsverbands BVI hin: Für Privatanleger bleiben Fondsausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf bei Aktienfonds zu 30 Prozent, bei Mischfonds zu 15 Prozent und bei offenen Immobilienfonds zu 60 Prozent steuerfrei. Die Freistellung bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland beträgt sogar 80 Prozent.
Insgesamt, so betont Manuel Anlag von der ascent AG, soll die steuerliche Belastung für Privatanleger durch die Teilfreistellungen im Endeffekt gleich bleiben. Für Anleger, die ansonsten keine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge zahlen und somit die Steuerfreistellungen nicht nutzen können, soll sich die steuerliche Mehrbelastung laut Zahlen des Bundesfinanzministeriums auf nicht mehr als drei Euro pro Jahr belaufen.
ascent AG: Vorabpauschale ermöglicht Besteuerung thesaurierender Fonds
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die steuerliche Veranlagung thesaurierender Fonds. Zuvor war eine unmittelbare Besteuerung dieser Anteilsklasse nicht möglich, da lediglich ausgeschüttete Gewinne einer Steuerpflicht unterlagen. Da die Erträge der thesaurierenden Fonds durch Wiederanlage direkt ins Fondsvermögen zurückflossen und nicht an die Anleger ausgezahlt wurden, konnte eine Besteuerung erst bei einem Verkauf der Fondsanteile erfolgen. Im Zuge der Investmentsteuerreform wurde dies geändert. Seitdem werden alle Investmentfonds anhand der nunmehr eingeführten Vorabpauschale besteuert.
Die neue Steuerregelung wurde vom Gesetzgeber insbesondere zu dem Zweck konzipiert, Banken, Anlegern und Finanzämtern die Arbeit zu erleichtern. Indes wurde auch einigen zuvor bestehenden Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung von Kapitalanlagen durch die Reform ein Ende gesetzt. Doch die ascent AG berät Anleger nicht nur im Hinblick auf renditestarke Investmentstrategien, sondern auch in steuerlichen Belangen zu den aussichtsreichsten Perspektiven.